Vereinssatzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen:
"Verband Deutscher Weinbergschneckenzüchter w. V."
1.2 Der Verein strebt die Verleihung der Rechtsfähigkeit in
der Rechtsform eines Wirtschaftsvereins an.
1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
2.1 Der Verein hat den Zweck der Betreuung und Beratung seine
Mitglieder in allen Fragen und Angelegenheiten hinsichtlich
Gründung, Aufbau und Führung einer Weinbergschneckenzucht. Dieses
Ziel soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Beschränkung der Tätigkeit des Vereins auf Zucht und Verkauf
von Weinbergschnecken,
b) Verpflichtung der Mitglieder, die durch die Mitgliederversammlung
beschlossenen Erzeugungs- und Qualitätsregeln zur Sicherstellung
eines marktgerechten, Warenangebotes einzuhalten,
c) Recht und Pflicht des Vereins, die Einhaltung der Erzeugungs-
und Qualitätsregeln zu überwachen,
d) die durch die Mitgliedererzeugten und dem Verband angedienten
Weinbergschnecken, durch den Verein zu vermarkten, zu verarbeiten
oder weiter verarbeiten zu lassen, wobei es den einzelnen Mitgliedern
freigestellt sein soll, für maximal 50% der auf ihrer Anlage
erzeugten Gesamtmenge an Weinbergschnecken auch eigene Vertriebswege
zu nutzen,
e) Erstellung gemeinsamer Regeln für Zucht, Vermarktung und
Verkauf,
f) Beratung der Mitglieder in allen Erzeugungs- und Vermarktungsfragen,
g) Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern.
2.2 Die vom Verein genutzten Vertriebswege sind für die einzelnen
Mitglieder nicht zugänglich, sie gewähren dem Verein Kundenschutz.
2.3 Zweck des Vereins ist außerdem die Erarbeitung, Festlegung
von Erzeugungs- und Qualitätsstandards zur Sicherstellung der
Qualität der erzeugten Weinbergschnecken.
2.4 Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Die Mitglieder sind frei, sich sämtliche Materialien zum
Aufbau einer Zuchtanlage auf dem Markt ihrer Wahl zu beschaffen.
Diese können aber auch über den Verein erworben werden. Eine
Ausnahme hiervon sind die Besatzschnecken und das Parzellengewebe,
sie müssen ausschließlich über den Verein erworben werden.
2.6 Zur Erreichung des Zweckes können Verträge aller Art mit
Personen, Organisationen und Unternehmen abgeschlossen werden
bzw. eine enge Zusammenarbeit gepflegt werden.
§ 3 Finanzierung und Betriebsaufwendungen des Vereins
3.1 Der Verein finanziert sich aus: Mitgliedsbeiträgen; Abschläge
aus dem Verkauf der dem Verein durch die Mitglieder angedienten
Schnecken, die Höhe der Abschläge ist durch die Mitgliederversammlung
festzulegen; Zuschüssen; Spenden; Sponsorengeldern.
3.2 Haftung und Rücklagen
Die Rücklagen des Vereins dienen der Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes auf Zeit. Über die Verwendung der Rücklagen
beschließt die Mitgliederversammlung. Mit Ausnahme der steuerlich
erlaubten Rücklagen werden die überschüssigen, aus dem Schneckenverkauf
erwirtschafteten Mittel an die Mitglieder im Verhältnis der
zum Verkauf angedienten Schnecken ausgeschüttet. Für Verbindlichkeiten
des Vereins haftet grundsätzlich nur das Vereinsvermögen. Eine
Haftung der Einzelmitglieder ist ausgeschlossen.
3.3 Aufwendungen
Alle betrieblichen Aufwendungen zur Führung des Vereins werden
den jeweiligen Vorstandsmitgliedern gegen Vorlage entsprechender
Belege erstattet. Für Mitglieder, die auf Weisung eines Vorstandes
handeln, gilt dieses sinngemäß.
3.4 Betriebskosten
Betriebskosten des Vereins werden im Sinne eines ordentlichen
Kaufmanns belegt und gebucht.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 5 Zuständigkeit und Pflichten der Organe
5.1 Der Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Vertretung und Geschäftsführung.
Die Vertretungsmacht und Verpflichtungsfähigkeit des Vorstandes
ist beschränkt auf die Höhe des Vereinsvermögens. Der Vorstand
ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch diese
Satzung anderen zugewiesen sind. Der Vorstand besteht mindestens
aus 4 Mitgliedern. Er ist zuständig für:
a) die Vorbereitung aller Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung,
b) die Überwachung der Einhaltung der Mitgliedspflichten und
aller Vereinsaktivitäten,
c) die Vorlage einer Jahresrechnung an die Mitgliederversammlung
und Vorlage eines Geschäftsberichtes,
d) die Kontrolle der Einhaltung von Erzeugungs-, Qualitäts-
und Vermarktungsregeln,
e) den Abschluss von Liefer- und Abnahmeverträgen f) die Kontrolle
der vom Vorstand an die ggf. eingesetzte Geschäftsführung übertragenen
Aufgaben
g) Beschlussfassung über die Verwendung der dem Verein zur
Verfügung stehenden Mittel,
h) Verhängung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Ordnungsstrafen,
i) die Vorbereitung der Aufnahme und des Ausschlusses von
Mitgliedern,
j) die Einstellung und Entlassung eines Geschäftsführers,
k) die Einstellung und Entlassung von weiteren Vereinsangestellten.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig,
wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ordentlich geladen und mindestens
zu zwei Dritteln anwesend sind. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig,
so kann er zum zweiten Mal über den selben Gegenstand zusammengerufen
werden. Er ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf
diese Folge hingewiesen werden. Der Vorstand kann mit Zustimmung
durch die Mitgliederversammlung den Einsatz eines Geschäftsführers
bestimmen, der die täglichen Arbeiten im Verein erledigt. Der
Geschäftsführer untersteht dem Vorsitzenden. Über dessen Vergütung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein ggf. eingesetzter
Geschäftsführer hat Weisungsbefugnis gegenüber weiteren Angestellten
des Vereins. Die Vertretung des Vereins wird wie folgt beschränkt:
Der Vorsitzende ist für sich allein berechtigt, den Verein
gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, die Stellvertreter
sind zur gemeinsamen Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis
sind die Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden
befugt, den Verein zu vertreten und die dem Vorsitzenden zugewiesenen
Aufgaben wahrzunehmen.
Der Vorsitzende, die Stellvertreter und die weiteren Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen
in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt
ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
Fällt eine Ersatzwahl in die laufende Amtsperiode des Vorstandsmitgliedes,
so wird die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit voll auf
die Amtsperiode des Neugewählten angerechnet. Die neu gewählten
Vorstandsmitglieder der Ersatzwahl bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen
Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstandsvorsitzenden
obliegt insbesondere
a) die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, sofern
hierzu nicht ein Geschäftsführer eingestellt ist,
b) Vorbereitung der Beratungsgegenstände, Einberufung und Leitung
der Sitzung der Vereinsorgane,
c) Verwaltung und Verwendung von Vereinsmitteln nach Beschluss
der Mitglieder- versammlung. Zahlungsanweisungen über 500 €
sind von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam zu unterzeichnen;
sofern kein Geschäftsführer bestellt ist. Investitionen über
500 € sind vom Vorstand; Investitionen über 5.000 € von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen.
5.2 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Der Mitgliederversammlung obliegen als Organschaft folgende
Aufgaben:
- die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über gemeinsame Erzeugungs- und Qualitätsregeln;
- die Festsetzung der Vereinsbeiträge,
- die Beschlussfassung über Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern - die Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
und Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereins - die Mitgliederversammlung wählt
den Vorstand für drei Jahre Die Mitgliederversammlung wird einmal
jährlich vom Vorstand zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung
einberufen. Dies hat mindestens vier Wochen vor dem geplanten
Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,
wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe von Gründen beim Vereinsvorstand beantragt. Wahlen
erfolgen geheim mittels Stimmzettel. Eine offene Wahl ist möglich,
wenn alle Stimmberechtigten zustimmen. Vorstandsmitglieder werden
mit einfacher Mehrheit gewählt. Über die Sitzung des Vorstands
und der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer
zu unterzeichnen.
Sie hat auszuweisen:
a) Art, Inhalt und Zeitpunkt der Einladungen,
b) Ort und Tag der Sitzung
c) Anzahl der erschienenen Mitglieder,
d) Name des Vorsitzenden des Protokollführers,
e) Gegenstand und das Ergebnis der Beratung,
f) Laut und Abstimmungsergebnis der gefassten Beschlüsse.
§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können
natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen
werden, die eine Schneckenzuchtanlage in Deutschland betreiben
oder betreiben wollen und keinem anderen Schneckenzuchtverein
oder Erzeugergemeinschaft für Schnecken angehören. Ausnahmen
können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die
Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
6.2 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt,
- durch Aufgabe des Schneckenzucht-Betriebes des Mitglieds;
- durch Auflösung juristischer Personen oder Personenvereinigungen,
die Mitglieder des Vereins sind,
- durch Tod,
- durch Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
Er muss dem Verein unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten
schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss ist zulässig, wenn
ein wichtiger Grund, insbesondere ein schwerwiegender schuldhafter
Verstoß gegen wesentliche Vereinsinteressen oder wesentliche
Mitgliedspflichten vorliegt. Der Beschluss ist zu begründen
und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die bis zum Erlöschen
der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen
das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen,
bleiben bestehen. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf das Vereinsvermögen.
6.3 Mitgliedschaft in Vereinigungen
Der Verein kann die Mitgliedschaft bei Vereinigungen, die der
Förderung des Vereinszweckes dienen, erwerben.
§ 7 Auflösung des Vereins
7.1 Auflösung Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss
der Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der ordnungsgemäß geladenen und erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
7.2 Vermögen Die Mitgliederversammlung soll zugleich darüber
Beschluss fassen, wer die Liquidation durchzuführen hat. Mangels
eines solchen Beschlusses erfolgt die Liquidation durch den
Vorstand. Ein nach Beendigung der Liquidation verbleibendes
Reinvermögen darf auf der Grundlagen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
nur zur Förderung der Weinbergschneckenproduktion im bisherigen
Tätigkeitsbereich des Vereins verwendet werden oder zu einem
sonstigen gemeinnützigen Zweck.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung gilt ab Verleihung der Rechtsfähigkeit des Wirtschaftsvereins
durch das Regierungspräsidium Chemnitz.
Chemnitz, den 20.03. 2006