Gründung
Mitgliedschaft
Zuchtanlagen

Vereinssatzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen:

"Verband Deutscher Weinbergschneckenzüchter w. V."

1.2 Der Verein strebt die Verleihung der Rechtsfähigkeit in der Rechtsform eines Wirtschaftsvereins an.

1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.

1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

2.1 Der Verein hat den Zweck der Betreuung und Beratung seine Mitglieder in allen Fragen und Angelegenheiten hinsichtlich Gründung, Aufbau und Führung einer Weinbergschneckenzucht. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch:

a) Beschränkung der Tätigkeit des Vereins auf Zucht und Verkauf von Weinbergschnecken,

b) Verpflichtung der Mitglieder, die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Erzeugungs- und Qualitätsregeln zur Sicherstellung eines marktgerechten, Warenangebotes einzuhalten,

c) Recht und Pflicht des Vereins, die Einhaltung der Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu überwachen,

d) die durch die Mitgliedererzeugten und dem Verband angedienten Weinbergschnecken, durch den Verein zu vermarkten, zu verarbeiten oder weiter verarbeiten zu lassen, wobei es den einzelnen Mitgliedern freigestellt sein soll, für maximal 50% der auf ihrer Anlage erzeugten Gesamtmenge an Weinbergschnecken auch eigene Vertriebswege zu nutzen,

e) Erstellung gemeinsamer Regeln für Zucht, Vermarktung und Verkauf,

f) Beratung der Mitglieder in allen Erzeugungs- und Vermarktungsfragen,

g) Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern.

2.2 Die vom Verein genutzten Vertriebswege sind für die einzelnen Mitglieder nicht zugänglich, sie gewähren dem Verein Kundenschutz.

2.3 Zweck des Vereins ist außerdem die Erarbeitung, Festlegung von Erzeugungs- und Qualitätsstandards zur Sicherstellung der Qualität der erzeugten Weinbergschnecken.

2.4 Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Die Mitglieder sind frei, sich sämtliche Materialien zum Aufbau einer Zuchtanlage auf dem Markt ihrer Wahl zu beschaffen. Diese können aber auch über den Verein erworben werden. Eine Ausnahme hiervon sind die Besatzschnecken und das Parzellengewebe, sie müssen ausschließlich über den Verein erworben werden.

2.6 Zur Erreichung des Zweckes können Verträge aller Art mit Personen, Organisationen und Unternehmen abgeschlossen werden bzw. eine enge Zusammenarbeit gepflegt werden.

§ 3 Finanzierung und Betriebsaufwendungen des Vereins

3.1 Der Verein finanziert sich aus: Mitgliedsbeiträgen; Abschläge aus dem Verkauf der dem Verein durch die Mitglieder angedienten Schnecken, die Höhe der Abschläge ist durch die Mitgliederversammlung festzulegen; Zuschüssen; Spenden; Sponsorengeldern.

3.2 Haftung und Rücklagen

Die Rücklagen des Vereins dienen der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes auf Zeit. Über die Verwendung der Rücklagen beschließt die Mitgliederversammlung. Mit Ausnahme der steuerlich erlaubten Rücklagen werden die überschüssigen, aus dem Schneckenverkauf erwirtschafteten Mittel an die Mitglieder im Verhältnis der zum Verkauf angedienten Schnecken ausgeschüttet. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet grundsätzlich nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Einzelmitglieder ist ausgeschlossen.

3.3 Aufwendungen

Alle betrieblichen Aufwendungen zur Führung des Vereins werden den jeweiligen Vorstandsmitgliedern gegen Vorlage entsprechender Belege erstattet. Für Mitglieder, die auf Weisung eines Vorstandes handeln, gilt dieses sinngemäß.

3.4 Betriebskosten

Betriebskosten des Vereins werden im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns belegt und gebucht.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 5 Zuständigkeit und Pflichten der Organe

5.1 Der Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Vertretung und Geschäftsführung. Die Vertretungsmacht und Verpflichtungsfähigkeit des Vorstandes ist beschränkt auf die Höhe des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung anderen zugewiesen sind. Der Vorstand besteht mindestens aus 4 Mitgliedern. Er ist zuständig für:

a) die Vorbereitung aller Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung,

b) die Überwachung der Einhaltung der Mitgliedspflichten und aller Vereinsaktivitäten,

c) die Vorlage einer Jahresrechnung an die Mitgliederversammlung und Vorlage eines Geschäftsberichtes,

d) die Kontrolle der Einhaltung von Erzeugungs-, Qualitäts- und Vermarktungsregeln,

e) den Abschluss von Liefer- und Abnahmeverträgen f) die Kontrolle der vom Vorstand an die ggf. eingesetzte Geschäftsführung übertragenen Aufgaben

g) Beschlussfassung über die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel,

h) Verhängung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnungsstrafen,

i) die Vorbereitung der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern,

j) die Einstellung und Entlassung eines Geschäftsführers,

k) die Einstellung und Entlassung von weiteren Vereinsangestellten. Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ordentlich geladen und mindestens zu zwei Dritteln anwesend sind. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, so kann er zum zweiten Mal über den selben Gegenstand zusammengerufen werden. Er ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Folge hingewiesen werden. Der Vorstand kann mit Zustimmung durch die Mitgliederversammlung den Einsatz eines Geschäftsführers bestimmen, der die täglichen Arbeiten im Verein erledigt. Der Geschäftsführer untersteht dem Vorsitzenden. Über dessen Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein ggf. eingesetzter Geschäftsführer hat Weisungsbefugnis gegenüber weiteren Angestellten des Vereins. Die Vertretung des Vereins wird wie folgt beschränkt:

Der Vorsitzende ist für sich allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, die Stellvertreter sind zur gemeinsamen Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die dem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.

Der Vorsitzende, die Stellvertreter und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Fällt eine Ersatzwahl in die laufende Amtsperiode des Vorstandsmitgliedes, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit voll auf die Amtsperiode des Neugewählten angerechnet. Die neu gewählten Vorstandsmitglieder der Ersatzwahl bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt insbesondere

a) die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, sofern hierzu nicht ein Geschäftsführer eingestellt ist,

b) Vorbereitung der Beratungsgegenstände, Einberufung und Leitung der Sitzung der Vereinsorgane,

c) Verwaltung und Verwendung von Vereinsmitteln nach Beschluss der Mitglieder- versammlung. Zahlungsanweisungen über 500 € sind von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam zu unterzeichnen; sofern kein Geschäftsführer bestellt ist. Investitionen über 500 € sind vom Vorstand; Investitionen über 5.000 € von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

5.2 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Der Mitgliederversammlung obliegen als Organschaft folgende Aufgaben:

- die Wahl und Entlastung des Vorstandes,

- Beschlussfassung über gemeinsame Erzeugungs- und Qualitätsregeln; - die Festsetzung der Vereinsbeiträge,

- die Beschlussfassung über Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern - die Beschlussfassung über den Vereinshaushalt und Satzungsänderungen,

- die Auflösung des Vereins - die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für drei Jahre Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen. Dies hat mindestens vier Wochen vor dem geplanten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vereinsvorstand beantragt. Wahlen erfolgen geheim mittels Stimmzettel. Eine offene Wahl ist möglich, wenn alle Stimmberechtigten zustimmen. Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Über die Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Sie hat auszuweisen:

a) Art, Inhalt und Zeitpunkt der Einladungen,

b) Ort und Tag der Sitzung

c) Anzahl der erschienenen Mitglieder,

d) Name des Vorsitzenden des Protokollführers,

e) Gegenstand und das Ergebnis der Beratung,

f) Laut und Abstimmungsergebnis der gefassten Beschlüsse.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die eine Schneckenzuchtanlage in Deutschland betreiben oder betreiben wollen und keinem anderen Schneckenzuchtverein oder Erzeugergemeinschaft für Schnecken angehören. Ausnahmen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.

6.2 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt,

- durch Aufgabe des Schneckenzucht-Betriebes des Mitglieds;

- durch Auflösung juristischer Personen oder Personenvereinigungen, die Mitglieder des Vereins sind,

- durch Tod,

- durch Ausschluss.

Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Verein unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere ein schwerwiegender schuldhafter Verstoß gegen wesentliche Vereinsinteressen oder wesentliche Mitgliedspflichten vorliegt. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

6.3 Mitgliedschaft in Vereinigungen

Der Verein kann die Mitgliedschaft bei Vereinigungen, die der Förderung des Vereinszweckes dienen, erwerben.

§ 7 Auflösung des Vereins

7.1 Auflösung Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der ordnungsgemäß geladenen und erschienenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

7.2 Vermögen Die Mitgliederversammlung soll zugleich darüber Beschluss fassen, wer die Liquidation durchzuführen hat. Mangels eines solchen Beschlusses erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Ein nach Beendigung der Liquidation verbleibendes Reinvermögen darf auf der Grundlagen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung nur zur Förderung der Weinbergschneckenproduktion im bisherigen Tätigkeitsbereich des Vereins verwendet werden oder zu einem sonstigen gemeinnützigen Zweck.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung gilt ab Verleihung der Rechtsfähigkeit des Wirtschaftsvereins durch das Regierungspräsidium Chemnitz.

Chemnitz, den 20.03. 2006